Hinweis
Ich bitte um Beachtung!
Diese Seite ist nicht mehr auf dem aktuellsten Stand und müßte überarbeitet werden.
Die DSGVO hat alles durcheinander gewirbelt, die Zusammenhänge sind noch nicht endgültig geklärt.
Also, bitte nicht enttäuscht sein, "Warte, warte noch ein Weilchen . . .".
Hinweise, Meinungen und Komentare nehme ich gerne entgegen.
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Gedanken zum Telemediengesetz (TMG)
Je länger ich mir das Telemediengesetz (TMG) durchlese - umso größer werden meine Zweifel an dem was darin steht und an der Handhabung bzw. Auslegung.
Muss ich, kann ich, wenn ja - in welchem Umfang, was ist das mindeste oder muss ich vielleich doch gar nicht ?!?
Ich denke, die größte Unsicherheit liegt in der Definition eines "Diensteanbieters".
Was ist ein "Dienst"?
Wikipedia gibt Auskunft: "eine Leistung für andere Personen . . . "
Und zu "Diensteanbieter"?
findet man sogar den "Telekommunikationsdiensteanbieter" mit folgender Erklärung:
Ein Telekommunikationsdiensteanbieter (oft auch Service Provider ) ist ein Anbieter für das gewerbliche Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit.
Besitzt der Anbieter ein eigenes Kommunikationsnetz, wird er als Telekommunikationsnetzbetreiber bezeichnet.
Ansonsten erwirbt er bei einem Telekommunikationsnetzbetreiber Nutzungsrechte, welche dann an den eigenen Kunden weiterverkauft werden.
Auch herrscht scheinbar Unklarheit, was ein "(Tele)Medium" ist.
Wikipedia sagt uns dazu:
Medium als Übermittler von Informationen: Ausgehend von der stofflich vermittelten Informationsübertragung ergibt sich eine Verallgemeinerung, bei der die stoffliche Qualität eines Mediums in den Hintergrund tritt.
Der Begriff Medium kann auch ein Kommunikationsmittel beliebiger Art zwischen Sender und Empfänger bedeuten. . . Heute werden alle technischen Massenkommunikationsmittel zwischen Menschen allgemein als "Medien" bezeichnet, etwa der Rundfunk,
die Printmedien, das Internet etc.
Ein Medium (Mz. Medien) ist also ein Transportmittel für z.B. Daten mittels einer Verbindung (z.B. Leitung) zwischen einem Anbieter und einem Nutzer. Keinesfalls ist ein Medium, wie es gerne dargestellt wird, der Online-Auftritt selbst.
Aus diesem Grunde kann der Nutzer eines Mediums für seinen Internetauftritt nicht für sich in Anspruch nehemen - er wäre ein Diensteanbieter.
Das Telemediengesetz sagt im § 11 (Anbieter-Nutzer-Verhältnis) TMG Abs. 1 (2) ,
ganz deutlich:
. . . Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. . .
Ganz klar: ein Nutzer nutzt Telemedien zur Information bzw. Zugänglichkeitsmachung und nicht zur Anbietung eines Dienstes!
Und im § 5 (Allgemeine Informationspflichten) Abs. 1 (1) TMG
heißt es ergänzender Weise dazu:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien . . .
Ganz klar: Er muß Technik vorhalten um seinen Dienst anbieten zu können! Und das ist nun halt in der Regel nicht kostenlos. Der Nutzer speichert dafür seine Daten beim Anbieter.
Schauen wir doch nun mal in den kleinen unscheinbaren Satz des
§ 2 (Begriffsbestimmungen) Abs. 3 TMG ,
den wahrscheinlich noch keiner so richtig beachtet hat, hier heißt es :
Im Sinne dieses Gesetzes ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
und im
§ 2 (Begriffsbestimmungen) Abs. 4 TMG heißt es:
Im Sinne dieses Gesetzes sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden.
Eigentlich ist damit doch schon alles gesagt:
Ich als "Otto NormalWebseitenanbieter" kann kein Diensteanbieter sein, ich bin Nutzer .
Warum? - da ich als "Otto NormalWebseitenanbieter" kein Provider bin und keine
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringe sondern Informationen bereitstelle.
Auch bietet ein "Otto NormalWebseitenanbieter" in der Regel keine Telemedien gegen Entgelt an.
Interessant ist auch der
§ 2a (Europäisches Sitzland) Abs. 1 TMG , heißt es:
Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters danach,
wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet.
Schaut man mal in die
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments , heißt es in Erwägung der Gründe (Abs. 22) ergänzend:
. . . Um den freien Dienstleistungsverkehr und die Rechtssicherheit für Anbieter und Nutzer wirksam zu gewährleisten,
sollten die Dienste der Informationsgesellschaft zudem grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaates unterworfen werden,
in dem der Anbieter niedergelassen ist. . .
Hier werden ganz klar der Anbieter und der Nutzer (Otto NormalWebseitenanbieter) unterschieden. Das Sitzland des Nutzers spielt in diesem Zusammenhang gar keine Rolle,
da jeder Nutzer von irgendwo sein Internetangebot (und sei es aus dem Ausland), welches bei einen Diensteanbieter gehostet ist, erstellen und pflegen kann.
Der Diensteanbieter hingegen unterliegt der Rechtlichkeit des Landes/Staates, in dem er seinen Sitz hat und seinen Dienst anbietet.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch das im
§ 3 (Herkunftslandprinzip) Abs. 1 TMG , genannte:
In der Bundesrepublik Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann,
wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.
Dieser Absatz ergibt im Hinblick auf den Nutzer dem "Otto NormalWebseitenanbieter" überhaupt keinen Sinn. Sein Internetzangebot ist von überall auf der Welt abrufbar!
Damit wären wir jetzt beim wohl umstrittensten Paragraphen des TMG angelangt, dem
§ 5 (Allgemeine Informationspflichten) Abs. 1 TMG ,
nach dem sich die umstrittene Impressumspflicht ableiten soll.
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: . . .
Der Nutzer ("Otto NormalWebseitenanbieter") handelt im Sinne dieses Paragraphen weder geschäftsmäßig, noch bietet er gegen ein Entgelt seine Informationen an.
Wenn der Nutzer also kein Diensteanbieter ist, entfällt somit für Ihn auch die Impressumspflicht!
Hingegen Diensteanbieter wie z.B. Strato, Freenet, GMX, Alice u.a. haben auf ihrer Internetseite ein Impressum im Sinne des TMG zu haben.
Falls aber "Otto NormalWebseitenanbieter" einen eigenen Webserver betreibt und sein Internetangebot nicht bei einem kommerziellen Diensteanbieter gehostet ist,
würde er, auch wenn sein angebotenes Telemedium unentgeltlich bleibt, unter die Reglung des Diensteanbieters fallen.
Im § 7 (Allgemeine Grundsätze) Abs. 2 TMG ,
finden wir noch ein schönes Beispiel, warum ein Nutzer kein Diensteanbieter sein kann:
Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen,
die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
Was ergibt das für einen Sinn wenn "Otto NormalWebseitenanbieter" seine von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen überwachen soll?
Vor allem: Er kann, selbst wenn er wollte, keine fremden Informationen entfernen oder sperren, die irgendwo gehostet sind, das kann allenfalls ein Betreiber - ein Diensteanbieter!
Besonders wichtig erscheint § 8 (Durchleitung von Informationen) Abs. 1,2 TMG ,
. . . Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. . . .
hier ist das erste mal von der Abhängigkeit des Nutzers von seinem Diensteanbieter die Rede. Also ist der Nutzer ("Otto NormalWebseitenanbieter") kein Diensteanbieter, für den dieses Gesetz zutrifft!
Auch aus § 9 (Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen) TMG ,
. . . Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer
auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie . . .
ergibt sich, dass Diensteanbieter und Nutzer ("Otto NormalWebseitenanbieter") zwei völlig verschiedene Sachen sind, da der Nutzer keine zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung seines Webangebotes vornimmt.
Der Bundesgerichtshof bezieht sich zur Zulässigkeit der Speicherung von dynamischen IP-Adressen
(Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 135/13) , unter anderem auf den
§ 12 TMG ,
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
und
§ 15 TMG ,
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden,
soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten). . .
Damit ist doch eigentlich klar ausgedrückt, wer ein Diensteanbieter und wer ein Nutzer ist!
§ 10 (Speicherung von Informationen) TMG ,
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Auch hier kommt eigentlich klar zum Ausdruck, dass ein Diensteanbieter für einen Nutzer Informationen speichert und folglich auch nicht für den Inhalt verantwortlich ist.
Ganz klar, der Nutzer ist kein Diensteanbieter, für den die Gesetzlichkeit zutrifft.
Auch die folgenden Paragraphen spiegeln ganz deutlich wieder, das das Telemediengesetz (TMG) nicht für eine natürliche Person, die Telemedien nutzt um Informationen bereitzustellen,
sondern ausschließlich für den Diensteanbieter, den Provider, der das Medium "Massenkommunikationsmittel" bereitstellt, gemacht ist.
Fazit:
Das ganze Gesetz krankt an Definitionsproblemen, wahrscheinlich ausschließlich von Juristen gemacht, auf Grund dessen Definitionen wie "Diensteanbieter" völlig falsch ausgelegt werden.
Richtet man sich ausschließlich nach den Buchstaben des Gesetzes bekommen die Begriffe auf einmal völlig neue Bedeutungen!
Auch wenn sich mein Standpunkt zur rechtlichen Unwirksamkeit des Telemediengesetzes auf eine natürliche Person, die Telemedien nutzt und Informationen anbietet
("Otto NormalWebseitenanbieter") sicher nicht allgemein durchsetzen wird, hoffe ich doch wenigstens Stoff zur Diskussion geliefert zu haben.
Vielleicht kann man Gerichte doch davon überzeugen, dass das Telemediengesetz nicht das ist, was im Moment daraus gemacht wurde - eine gute Möglichkeit für "windige Abmahner" Geld zu scheffeln!.
[ Nach den geltenden Gesetzen in Deutschland dürfte es das
Internet gar nicht geben! ]
[ Rettet die Wale und das
Impressum ... ] [
Internet - Die Erfindung des Verderbens ]
© E.Dürselen 22.02.2011
Hinweis
Hinweise, Meinungen und Komentare nehme ich gerne entgegen.
Sie erreichen mich per e d . o f n i a @ g m t : l i a M
Bis zur endgültigen Klärung der Falschauslegung des TMG sehe ich mich leider gezwungen das Impressum weiterzuführen.
Auf jeden Fall distanziere ich mich davon.